Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firmen

 

 

Samhaber GmbH bzw.

Michael Samhaber e. U. Präzisionsschleiferei

Diesen Bedingungen liegen alle Lieferungen, auftragsgebundenen Nach- lieferungen, Verkäufe und Leistungen der Firmen Samhaber GmbH sowie Michael Samhaber e. U. Präzisions-schleiferei (kurz „Firma Samhaber“) zugrunde. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Angebote sowie der mit uns geschlossenen Verträge und gelten durch die Auftragserteilung oder Annahme der Warenlieferung als anerkannt.

Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns in schrift- licher Form bestätigt werden. Stillschweigen unsererseits gegenüber anders lautenden Bedingungen des Auftrag-gebers gilt nicht als Zustimmung oder Anerkennung derselben. Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

1. Angebote:

Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen; für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen. Zugesicherte Eigenschaften i. S. des § 922 (1) ABGB sind nur solche, die ausdrücklich gekennzeichnet bzw. zugesagt werden.

Waren-/Produktempfehlungen sowie Produktbeschreibungen gelten nicht als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Dies gilt auch für Pläne, Kataloge, Prospekte und sonstiges Informationsmaterial. Druck-, Schreib- und Rechenfehler verpflichten uns nicht.

2. Auftragsbestätigungen:

Alle Aufträge sind für die Firma Samhaber erst dann verbindlich, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat. Auftragsänderungen und mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit und Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen der Firma Samhaber ist keine Zustimmung. Weiters sind wir nicht verpflichtet zu überprüfen, ob den bestellten Waren Schutzrechte Dritter entgegen stehen und lehnen jede Haftung aus diesem Titel ab.

Mit der Auftragserteilung erteilt der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung, dass eine Absicherung des Auftrages durch eine Kreditversicherung erfolgt. Weiters erteilt der Kunde seine Zustimmung zur Weitergabe von Kundendaten im erforderlichen Umfang an den jeweiligen Versicherungsgeber.

3. Preise:

Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht in schriftlicher Form anders vereinbart, freibleibend, ohne Verpackung, ohne Versicherung sowie ab Werk. Alle von uns angegebenen Preise basieren auf dem Preis- und Kostenniveau zum Zeitpunkt der Preisabgabe. Nach Geschäfts-abschluss eintretende unmittelbare oder mittelbare Änderungen des Kostengefüges be- rechtigen uns zu entsprechenden Preiskorrekturen. Im Falle eines Geschäftsabschlusses in Fremdwährung sind wir berechtigt, bei Wechselkursänderungen die Preise entsprechend anzupassen.

Angegebene Preise sind (Euro-)Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Porto, Fracht, Transport, Versicherung, Installation und Inbetriebnahme werden gesondert verrechnet, sofern keine schriftliche Auftragspauschale vereinbart wurde. Mehrkosten auf- grund einer vom Käufer gewünschten besonderen Versandart gehen zu seinen Lasten.

4. Lieferung:

Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen/-fristen bedarf der Schriftform. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig verlassen hat oder – bei Abholung – die Lieferung versandbereit bzw. die Firma Samhaber sonst leistungsbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird. Jeder unvorhergesehene und/oder von der Firma Samhaber nicht zu vertretende Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei der Firma Samhaber, die insbes. die Einhaltung von Terminen (Fristen) behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z. B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aussperrung oder Streik, Fehlen von Materialien, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Lieferanten, Rohstoffmangel, schlechte Witterungsverhältnisse, etc. berechtigen die Firma Samhaber wahlweise dazu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Leistungstermin angemessen, zumindest aber um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben.

Ersatzansprüche, welcher Art auch immer können aus derartigen Umständen gegenüber der Firma Samhaber nicht abgeleitet werden. Von uns unverschuldete Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller nicht, vom Auftrag zurück zu treten. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind. Für angenommene Sendungen übernimmt der Empfänger die volle Verantwortung, es obliegt ihm die Haftung in Bezug auf Elementarschäden und Diebstahl.

5. Transporte:

Transporte erfolgen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Kosten für eine allfällige Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers, sofern schriftlich nicht anders vereinbart. In Ermangelung genauer Versandvorschriften seitens des Bestellers ist uns die Wahl des Transportmittels überlassen. Etwaige Beschädigungen oder Verluste sind durch den Empfänger sofort bei Warenübernahme unter Geltendmachung der Ansprüche jeweils bahnamtlich oder durch den Frachtführer feststellen und bescheinigen zu lassen.

Im Falle einer Transportbeschädigung oder Fehlmenge kann die Annahme der Ware nicht verweigert werden. Mit der Übergabe der Ware an den Abholer, Spediteur oder Frachtführer, spätestes jedoch bei Verlassen der Ware unseres Lagers oder des Lagers unserer Lieferan- ten, gehen alle Gefahren auf den Besteller über.

6. Gewährleistung und Schadenersatz:

Eigenschaften sind nur dann iSd § 922 (1) ABGB zugesichert, wenn sie von der Firma Samhaber ausdrücklich zugesagt werden. Angaben in Produktbeschreibungen sind keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften. Bei vereinbarter Lieferung von normgemäßen Waren (z. B. nach ÖNORMEN udgl.) steht die Firma Samhaber nach Maßgabe dieser AGB da- für ein, dass diese die in der jeweiligen Norm angegebenen Eigenschaften haben. Die Gewähr- leistungsfrist beträgt sechs Monate; die Frist beginnt (auch bei Teillieferungen) mit der realen Übergabe oder (bei Annahmeverzug) mit Bekanntgabe der Übergabebereitschaft. Der Kunde hat die Ware bei Übergabe unverzüglich zu untersuchen.

Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden / oder erstmöglicher Überprüfungsmöglichkeit – je nachdem welcher Zeit- punkt erst eintritt – innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben und nachzuweisen (Mängelrüge). Hierzu sind alle vorhanden Daten und Unterlagen vorzulegen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als vertragskonform; diesfalls verliert der Kunde sämtliche An- sprüche, insbes. aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadensersatzes.

Transportbeschädigte Sendungen sind mit Vorbehalt anzunehmen und mit Originalverpa- ckung dem Transportunternehmer bzw. der Transportversicherung zur Verfügung zu halten; ohne sofortige Schadensmeldung und Sachverhaltsaufnahme durch den Kunden ist eine Er- satzleistung ausgeschlossen. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Leistung noch im Zustand der Übergabe befindet. Kein Mangel liegt vor, wenn die Ware der Bestellung entspricht, für den beabsichtigten Zweck aber nicht geeignet ist. Für nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffen- heit und für nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit wird nicht gehaftet.

Ebenso wird für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, auf nicht vertragskonforme Verwendung oder auf Betrieb ohne Originalmaterial zurückzuführen sind, keine Haftung übernommen. Versteckte Mängel müssen PPS unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen, schriftliche mitgeteilt werden. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung jeder Mängelrüge durch die Firma Samhaber, müssen diese bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruches, jedenfalls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach Wahl seitens der Firma Samhaber durch Austausch oder Preisminderung.

Ein Anspruch des Kunden auf Verbesserung besteht nur, soweit die Firma Samhaber damit einverstanden ist oder vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen. Für den Austausch hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist die Firma Samhaber von der Gewährleistung befreit. Die Firma Samhaber haftet für jegliche Schäden, insbes. für jene, die im Zuge der Auftragserfüllung entstehen, nur für eigenes grobes Verschulden und für grobes Verschulden von Gehilfen. Der Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden ist ebenso ausgeschlossen wie für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

Dem Auftrag kommt keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu. In allen Fällen einer Haftung seitens der Firma Samhaber (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB) hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden seitens der Firma Samhaber zu beweisen. Sollte der Kunde aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (PHG) zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 PHG.

Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in drei Jahren ab Erbringung der Leistung. Sonstige Ersatzan- sprüche des Kunden, welcher Art immer, sind – mit Ausnahme groben Verschuldens seitens der Firma Samhaber – ausgeschlossen.

7. Zahlung:

Die von uns gestellte Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt netto Kassa ohne jeden Abzug zu begleichen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag abzugsfrei bei uns eingelangt ist. Bei der Zahlung sind immer die Rechnungsnummer sowie das Ausstellungsdatum der Rechnung anzugeben. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 8 % per anno über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.

Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden der Firma Samhaber nach Vertragsabschluss Umstände über den Kunden bekannt, welche begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder –bereitschaft des Kunden entstehen lassen und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung (nach Wahl durch die Firma Samhaber) nicht nach, ist die Firma Samhaber berechtigt, nach eigener Wahl alle Leistungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Liefertermine oder –fristen verlieren mit Bekanntwerden der fehlenden Kreditwürdigkeit des Kunden ihre Verbindlichkeit. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind uns alle Mahn- und Inkas- sospesen sowie anlaufende vorprozessuale Kosten zu ersetzen. Die Firma Samhaber ist un- beschadet der Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt, 15 % des vom Vertrag umfassten Bruttowarenwertes für bereits entstandene Spesen, entgan- genen Gewinn und angemessene Vertreterprovisionen vom Käufer zu fordern, wobei dieser Betrag nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Bei noch ausstehenden Lieferungen können wir aber auch Sicherheit verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch dann nicht, wenn er Beanstandungen geltend macht.

8. Eigentumsvorbehalt:

Die Firma Samhaber behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher Nebengebühren vor. Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter sind ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, uns dies unverzüglich zu melden. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware zu bearbeiten oder zu verarbeiten.

Bei Be- oder Verarbeitung können hieraus für uns keinerlei Verpflichtungen entstehen. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der gelieferten Ware mit anderen, nicht uns ge- hörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung zu. Entsteht durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung mit anderer Ware eine neue Sache, so räumt uns der Besteller schon jetzt im Verhältnis der weiterverarbeiteten bzw. verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum an dieser ein, und er wird diese unentgelt- lich für uns verwahren.

Im Falle einer Weiterveräußerung durch Barkauf geht der erzielte Erlös bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises einschließlich sämtlicher Nebengebühren nicht in das Eigentum des Vorbehaltskäufers über, welcher den Erlös in dieser Höhe gesondert zu verwahren und unver- züglich an uns abzuführen hat. Im Falle einer anderweitigen Veräußerung verpflichtet sich der Besteller bereits jetzt, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seine Abnehmer bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises einschließlich sämtlicher Neben- gebühren an uns abzutreten und uns unverzüglich von der Weiterveräußerung unter Nam- haftmachung des Abnehmers zu verständigen.

Kommt der Kunde/Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Ver- zug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Ausgleichs- oder Konkursantrag über das Vermögen des Kunden/Bestellers anhängig, ist die Firma Samhaber berechtigt aber nicht verpflichtet, sämtliche Vorbehaltswaren an sich zu nehmen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend zu machen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist St. Marien. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zu- ständige Landesgericht Linz vereinbart. Auf sämtliche Aufträge und Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Samhaber und dem Kunden ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen dessen Verweisungsnormen, soweit sie auf ausländisches Recht verweisen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den interna- tionalen Warenverkauf („UNCITRAL“) wird ausdrücklich abbedungen.